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Qualifizierung im Güterkraft- und Personenverkehr - Pflicht zur Schulung für gewerbliche Fahrer von Lkw und Bussen

Wer gewerblich Lkw oder Omnibussen fährt, muss künftig höhere Anforderun-
gen erfüllen. Der Gesetzgeber hat dazu jetzt eine Grundqualifikation sowie
spezielle Weiterbildungsmaßnahmen vorgeschrieben.

Am 10. September tritt die zweite Stufe der Qualifizierungsverpflichtung für
Fahrpersonal im gewerblichen Personen- und Güterkraftverkehr in Kraft. Omni-
busfahrer der Fahrerlaubnisklassen DE, D1 und D1E, sowie von Fahrzeugen mit
mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr müssen bereits seit September
letzten Jahres zusätzlich zur Führerscheinausbildung besondere Fähigkeiten
und Kenntnisse nachweisen. Ab dem 10. September gilt dies nun auch für Lkw-
Fahrer der Klassen C, CE, C1. C1E.

Beim erstmaligen Führerscheinerwerb erfolgt dies durch eine Grundqualifikati-
on, später sind regelmäßige Weiterbildungen vorgeschrieben. Diese haben
jeweils fünf Jahre Gültigkeit. Wer die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen vor
dem 10. September 2008 (Busse) oder 10. September 2009 (Lkw) erworben hat,
muss bis spätestens 10. September 2013 beziehungsweise 2014 eine Weiterbil-
dung besuchen. Die Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
umfasst 35 Stunden und kann zusammenhängend oder in fünf Teilen absolviert
werden. Der Nachweis der Grundqualifikation oder von Weiterbildungsmaß-
nahmen wird dann durch den BürgerService des Landratsamtes Starnberg auf
dem EU-Führerschein eingetragen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind beispielsweise Fahrten mit nicht mehr
als 45 Stundenkilometer schnellen Fahrzeugen, Fahrten für Feuerwehr, Ret-
tungsdienst, Katastrophenschutz, Winterdienst und Grünpflege. Zudem auch die
Land- und Forstwirtschaft bei der üblichen Beförderung von Erzeugnissen für
eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder Lohnarbeiten des
Maschinenrings. Ebenso Handwerker und Kleingewerbetreibende beim Trans-
port von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern es sich beim
Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Wer Fra-
gen zur Neuregelung hat, kann sich an die IHK für München und Oberbayern,
unter den Telefonnummern 089 5116-345, -138, oder -238 wenden oder sich im
Internet unter www.muenchen.ihk.de informieren

Der BürgerService weist in diesem Zusammenhang auch auf die rechtzeitige
Verlängerung befristeter C- oder D-Klassen hin. Es wir empfohlen, Verlänge-
rungsanträge drei Monate vor Ablauf der im Kartenführerschein eingetragenen
Gültigkeit, beziehungsweise vor dem 50. Geburtstag bei der Wohnortgemeinde
oder beim Landratsamt Starnberg zu stellen. Nur so kann sichergestellt werden,
dass der verlängerte Führerschein rechtzeitig ausgehändigt werden kann und
Besitzstände voll erhalten bleiben. Auskünfte hierzu erteilt der BürgerService
im Landratsamt unter Telefon 08151 148-148.


Landratsamt Starnberg | Bei uns veröffentlicht am 11.08.2009


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